Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "pro philosophia e.V. Freunde und Alumni der Hochschule für Philosophie München".
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Sitz des eingetragenen Vereins ist München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt einen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
    1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Hochschule für Philosophie München, Philosophische Fakultät S.J.
    2. Diese Mittel sind zu verwenden zur Unterstützung und Förderung von
      1. Forschungsprojekten im Bereich der Philosophie und benachbarter Wissenschaften,
      2. wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und von Lehrenden der Hochschule für Philosophie sowie
      3. wissenschaftlichen Weiterbildungsveranstaltungen mit und für Absolventen der Hochschule und für Studierende,
      4. Studierenden, Absolventen und Lehrenden durch die Vergabe von Preisen und Stipendien.
  2. Die für die Durchführung dieses Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Darüber hinaus bemüht sich der Verein um die Erschließung von direkten oder indirekten Fördermitteln zugunsten der Hochschule.
  3. Alle dem Verein zufließende Mittel werden innerhalb des durch (1) gesteckten Rahmens in Übereinstimmung mit dem Spenderwillen nach der Entscheidung des Vorstandes verwendet. Vorschläge der Hochschule sind vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Ablehnung durch den Vorstand ist zu begründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  4. Der Verein kann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
    Studierende und ehemalige Studierende sowie Lehrende, auch ehemalige Lehrende der Hochschule. Der Verein steht auch anderen natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen offen. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.
  2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliches Beitrittsgesuch gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Gesuch.
  3. Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig: die Austrittserklärung muss mindestens vier Wochen im voraus dem Vorstand zugehen.
    Über den Ausschluss, der nur bei einem schwerwiegenden Grund zulässig ist, beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den jährlichen Mitgliedsbeitrag. Studierende zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In Ausnahmefällen können andere Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
    2. Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen im Rahmen des Vereinszwecks treffen kann.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

      1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
        1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
        2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
        3. Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
        4. Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern,
        5. Beschlussfassung über die Höhe der Mindestbeiträge.
        6. Bestätigung oder Aufhebung eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands,
        7. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins und
        8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
        9. die sonstigen ihr vom Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
      2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung der Mitglieder schriftlich mindestens einmal jährlich mit einer Mindestfrist von 6 Wochen unter Angabe eines Vorschlags für die Tagesordnung ein.
      3. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
      4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      5. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung nicht abweichend beschließt.
      6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn das Gesetz oder die Satzung sieht anderes vor. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied, auch das Ehrenmitglied, hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Ein Mitglied kann bis zu zwei weitere Stimmen halten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
      7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird innerhalb von zwei Monaten ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und immer vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann die Übersendung des Protokolls der Mitgliederversammlung verlangen.
      8. Auf Verlangen von mindestens ein Viertel der Mitgliederzahl hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Gegenstand der Versammlung ist bei dem Einberufungsverlangen anzugeben. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.
      9. Satzungsänderungen müssen in der Tagungsordnung ausdrücklich angekündigt sein. Sie können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
        Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
        Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
      10. Satzungsänderungen, die von den Finanzbehörden oder dem Amtsgericht gefordert oder auf Grund neuer gesetzlicher Regelungen notwendig werden, dürfen vom Vorstand auch außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

§ 8 Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Dem Vorstand gehört außerdem als geborenes Mitglied immer ein vom Provinzial der für die Hochschule zuständigen Ordensprovinz S.J. ernanntes Mitglied an. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
      2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
      3. Der Vorstand bleibt im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, welche die Neuwahl des Vorstandes vornimmt. Vor der Wahl setzt die Versammlung durch Beschluss die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder fest.
      4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
      5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen Stellvertreter zusammen mit einer weiteren Person des Vorstandes gemäß § 26 BGB nach außen vertreten.
      6. Der Vorstand trifft sich wenigstens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung. Zu ihr ist jedesmal unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

§ 9 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

      1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
      2. Aufgaben und Rechte des Vorstandes sind insbesondere:
        1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung eines Tagesordnungsvorschlages,
        2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
        3. Aufstellung des Haushaltsplanes und die Erstellung des Jahresberichtes,
        4. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die
        5. Einladung und Durchführung von Versammlungen der Mitglieder des Vereins in Kooperation mit der Hochschule für Philosophie München.

§ 10 Auflösung des Vereins

      1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem neuen Termin vier Wochen nach der ersten Sitzung erneut geladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die für die Hochschule zuständige Ordensprovinz SJ (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung zugunsten der Hochschule für Philosophie zu verwenden hat.

Diese Satzung ersetzt die Satzungen vom 30. November 2001, vom 12. Januar 2007 und vom 27. Januar 2012.

München, den 16. April 2018